„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.“

Bundesurlaubsgesetz §1 und §2
Der Zaubertrank heißt Gruppenarbeit.

Vor 56 Jahren, am 8. Januar 1963, wurde das Bundesurlaubsgesetz verkündet. Seit 56 Jahren könnten Freiberufler mit einem Haupt-Auftraggeber bezahlten Erholungsurlaub beantragen. Seit 56 Jahren stellen Freiberufler KEINE Anträge auf Erhohlungsurlaub, da sie keinen Kündigungsschutz genießen…

Keine Anträge…? Nicht ganz!

Immer wieder entstehen gallische Dörfer, die den einzigen Zaubertrank brauen, der hier weiterhilft: Gruppenarbeit. In einer Gruppe von mehreren DozentInnen wurde bereits an mehreren Volkshochschulen erfolgreich Urlaubsentgelt beantragt und ausgezahlt. Diese wichtige Grundzutat muss man dann meist noch mit diversen Gewürzen abschmecken, wie etwa Kontakte zu PolitikerInnen oder Medienaufmerksamkeit, Durchhaltevermögen und Solidarität, oder einfach eine Prise Glück. Die Berichte im Infoheft Urlaubsentgelt erzählen davon.

Wo wird bereits Urlaubsentgelt ausgezahlt?

VHS Augsburg
VHSen Berlin
VHS Bonn
VHS Düsseldorf
VHS Frankfurt / Main
VHS Hamburg
VHS Heidelberg
VHS Flensburg*
VHS Kiel
VHS Köln
VHS Osnabrück

“Infoheft Urlaubsentgelt”, Bündnis DaF/DaZ-Lehrkräfte

* Die VHS Flensburg ist in der letzten Ausgabe des Infohefts noch nicht enthalten und wird in der nächsten Auflage gelistet.

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