Stuttgart

„Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf bezahlten Erholungsurlaub. Als Arbeitnehmer gelten auch
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als
arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Bundesurlaubsgesetz, 1963

An der VHS Stuttgart haben Deutschlehrkräfte im November 2017 Anträge auf bezahlten Erholungsurlaub gestellt. Dieses Recht besteht für Freiberufler dann, wenn sie als „wirtschaftlich abhängig“ von einem Haupt-Auftraggeber gelten.
Doch die VHS Stuttgart hat unsere Anträge bis heute nicht ordentlich bearbeitet: So wurde die aufwändige Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nicht als Arbeitszeit gewertet. Dozentinnen in Teilzeit mussten sich anhören, sie könnten sich doch mehr Aufträge suchen, statt Urlaubsentgelt zu beantragen.

Wir fordern eine ordentliche, zeitnahe Prüfung unseres Rechtsanspruchs!

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