Hochschule

4. Freiberufliche Lehrbeauftragte: Universitäre Sprachlehrzentren

Die Bundeskonferenz der Sprachlehrbeauftragten (BKSL) war von 2011 – 2017 tätig. Es folgt ein Auszug aus der Analyse zur Problematik der Sprachlehrbeauftragten (BKSL 2012).

Bedeutung freier Lehrbeauftragter an Sprachlehrzentren

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Die Hochschulen dieses Landes schmücken sich gern mit einem breit gefächerten Angebot an Sprachen, das für deutsche wie internationale Studierende bei der Wahl des Studienortes entscheidend sein kann. An kulturpolitischen Bekundungen, die Mehrsprachigkeit in Europa zu fördern und eine institutionsspezifische Sprachenpolitik für jede Hochschule festzulegen, mangelt es nicht. Dies steht allerdings im krassen Gegensatz zur finanziellen und personellen Unterversorgung der universitären Sprachenzentren: Nur ein Teil des Lehrangebots wird von festangestelltem Personal übernommen. Zwischen 40 und 90 Prozent der Kurse an Sprachlehrzentren werden von Honorarlehrkräften (Lehrbeauftragte) unterrichtet.

“Ohne Lehrbeauftragte würde der Lehrbetrieb an den Sprachenzentren zusammenbrechen.”

Pressemitteilung der BKSL 2013

Soziale Lage

Festangestellte werden tariflich vergütet, in der Regel nach TV-L E13. Nicht so die freien Lehrbeauftragten: Die Hochschulgesetze sowie die Lehrauftragsrichtlinien regeln für jedes Bundesland und jede Hochschule, wie viel pro Lehrveranstaltungsstunde (LVS) gezahlt werden darf. Die Honorare von Lehrbeauftragten schwanken zwischen 17 und 30 Euro, liegen im Schnitt aber bei 25 Euro pro Lehrveranstaltungsstunde.

Im Honorar inbegriffen sind nicht nur die Präsenzeit im Kurs selbst, sondern auch Vor- und Nachbereitungen, die gesamte Kursadministration und alle Korrekturen, die im Semester anfallen. Die Erstellung, Abnahme und Korrektur von Prüfungen sowie die zeitintensive Betreuung von online-Lernplattformen werden an den meisten Einrichtungen nicht gesondert vergütet, sondern sind mit dem Stundenhonorar bereits abgegolten.
Wie alle Selbstständigen müssen die Lehrbeauftragten von diesem Honorar nicht nur den Arbeitnehmer-, sondern auch den Arbeitgeberanteil in der Kranken- und Rentenversicherung bezahlen. Da es keine Lohnfortzahlung für Krankheit oder Ferienzeiten gibt, müssen sie zudem ständig Rücklagen bilden.